Öffentliche Bekanntmachung
der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Herborn vom 11.01.2024
Der Gemeinderat von Herborn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
§ 2
Kosten für
I. Gräber
a) Normalgrab -300 €
b) Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre) -150 €
c) Urnengrab -280 €
d) Familiengrab (2 Grabstellen) -700 €
e) Urnennische -1250 €
f) Wiesengrab lt. Friedhofssatzung -1250 €
g) Baumgrab lt. Friedhofssatzung -1450 €
II. Grabaushub
a) Normalgrab oder Erstbelegung Familiengrab -500 €
b) Kindergrab -250 €
c) Urnengrab / Urnenbestattung -200 €
d) Zweitbelegung Familiengrab mit Sarg -700 €
III. Leichenhallengebühren
a) Benutzung der Leichenhalle (4 Tage) -80 €
b) Benutzung für jeden weiteren Tag -20 €
c) Reinigung der Leichenhalle -60 €
IV. Sonstige Gebühren
a) Verlängerung derNutzungsrechte bei Familien-, Wiesen-, Baum-, Urnen- sowie Urnennischengräbern 1/30 der jeweiligen Grabkosten
c) Urnenbeisetzung in bereits belegte gemischte Grabstätte bzw. Familiengrab -180 €
d) Beseitigung incl. Entsorgung und Begrünung
• Einzelgrab -300 €
• Urnengrab -250 €
• Familiengrab -450 €
• Wiesen-, Baum- und Nischengrab -60 €
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller.
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Gebührenschuldner sind:
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.10.2013 außer Kraft.
Herborn, den 11.01.2024
Ortsgemeinde Herborn
Peter Remuta (DS) Ortsbürgermeister
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
(Quelle: Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen)