Auszug aus der Gefahrenabwehrverordnung

 

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Herrstein vom 21.01.2003

§ 2

Gebote und Verbote

Auf öffentlichen Strassen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.

In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Strassen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Gebote oder Verbote verstößt.
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,- € geahndet werden.

Straßenreinigung

Alle Straßen sind bei Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage an den geraden Wochenenden oder an dem Tag vor einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag, zu reinigen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Zu der Straßenreinigung gehört auch die Schneeräumung sowie die Streupflicht.

Wird durch Schneefälle eine Benutzung der Fahrbahn und der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Es besteht auch eine Verpflichtung die oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung und der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder sonstigen störenden Gegenständen freizuhalten.

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die o.g. Pflichten nach der Satzung über die Reinigung öffentlicher Sraßen sind von den Eigentümern und Besitzern der bebauten und unbebauten Grundstücke zu erfüllen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu € 5000,- geahndet werden kann.

Sofern die Straßen durch die Ortsgemeinde geräumt werden, so geschieht dies auf freiwilliger Basis.

Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Hecken, Sträucher, Äste etc. soweit zurückzuschneiden sind, dass alle Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind Straßenlaternen und Verkehrsschilder freizuschneiden.

Abfallwirtschaft

Grüngutentsorgung:

Die Ortsgemeinde hat für alle Einwohner von Herborn einen Wertstoffhof zur Lagerung von Grüngut und Gartenabfällen eingerichtet. Hier besteht die Möglichkeit Grünschnitt in begrenzter haushaltsüblicher Menge anzuliefern und somit der Wiederverwertung durch die Landwirte zuzuführen.

Die Zerkleinerung und Wiederverwertung des Grüngutes wird in unserem Landkreis mit den allgemeinen Müllgebühren finanziert. Diese Kosten sollten nicht durch die Anlieferung unerlaubt großer Mengen sowie durch fremde oder gewerbliche Anlieferer in die Höhe getrieben werden.

Deshalb dürfen private Haushalte aus Herborn bis zu 2m³ Grünschnitt im Monat kostenlos anliefern. Größere Mengen sind immer bei einer Hofannahmestelle, z.B. Betrieb "Koch" in Hettenrodt kostenpflichtig anzuliefern. Die Kosten hierfür betragen zur Zeit € 4,25 pro m³ zuz. Mwst.

Gewerblicher Grünschnitt (dazu zählen auch Vereine und öffentliche Einrichtungen) ist immer kostenpflichtig bei einer Hofannahmestelle zu entsorgen.

Bitte helfen Sie alle durch faires Verhalten mit, damit unser Wertstoffhof auch weiterhin erhalten bleibt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung des Abfallwirtschaftsbetriebes in Birkenfeld. Tel. 06782 / 998922 

Bauschuttentsorgung:

Auch für Bauschutt, d.h. Steine, Beton, Fliesen usw. ohne irgendwelche andern Materialien wie Verpackung, Kunststoff, Gibs, Eisen usw. stellt die Gemeinde eine Container bereit. Auch hier gibt die Gemeinde allen ihren privaten Haushalten die Möglichkeit der Entsorgung von kleinen Mengen Bauschutt.

Weitere Richtlinien auf der Seite der Verbandsgemeinde

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