Ortsgemeinde Herborn / Hunsrück \| Ordnung

Auszug aus der Gefahrenabwehrverordnung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen der Verbandsgemeinde Herrstein vom 21.01.2003

§ 2

Gebote und Verbote

Auf öffentlichen Strassen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.

In öffentlichen Anlagen ist es ferner verboten Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie sie auf Kinderspielplätzen mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Strassen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.

§ 5

Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 37 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Gebote oder Verbote verstößt.
Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,- € geahndet werden.

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