Ortsgemeinde Herborn / Hunsrück \| Ordnung

Straßenreinigung

Alle Straßen sind bei Bedarf, mindestens jedoch alle 14 Tage an den geraden Wochenenden oder an dem Tag vor einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag, zu reinigen. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Zu der Straßenreinigung gehört auch die Schneeräumung sowie die Streupflicht.

Wird durch Schneefälle eine Benutzung der Fahrbahn und der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Es besteht auch eine Verpflichtung die oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung und der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder sonstigen störenden Gegenständen freizuhalten.

Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die o.g. Pflichten nach der Satzung über die Reinigung öffentlicher Sraßen sind von den Eigentümern und Besitzern der bebauten und unbebauten Grundstücke zu erfüllen. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu € 5000,- geahndet werden kann.

Sofern die Straßen durch die Ortsgemeinde geräumt werden, so geschieht dies auf freiwilliger Basis.

Desweiteren wird darauf hingewiesen, dass die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Hecken, Sträucher, Äste etc. soweit zurückzuschneiden sind, dass alle Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind Straßenlaternen und Verkehrsschilder freizuschneiden.

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